Site Reputation: Was sich für Artikelplätze ändert
Illustration: KI-generiert
Artikelplätze und Gastbeiträge gehören zu den verbreiteten Formen des Linkaufbaus, weil ein Beitrag auf einer angesehenen Website Leser erreicht und zugleich einen Verweis auf das eigene Angebot trägt. Seit 2024 wendet Google auf solche Inhalte eine eigene Richtlinie an, die Texte Dritter am Aufstieg in den Suchergebnissen allein durch den guten Ruf der gastgebenden Website hindern soll. Ende August 2026 hat Google diese Richtlinie für den Europäischen Wirtschaftsraum angepasst und zugleich genauer beschrieben, woran es einen gut eingebundenen Beitrag erkennt. Für Unternehmen mit Artikelplätzen oder Gastbeiträgen stellt sich damit die Frage, welche Veröffentlichungen die Richtlinie erfasst und welche ausdrücklich zulässig bleiben. Unverändert gelten dabei die Regeln zur Kennzeichnung bezahlter Verweise aus dem Ratgeber zum Thema Backlinks kaufen.
Was die Site-Reputation-Richtlinie von Google regelt
Die Site-Reputation-Richtlinie gehört zu den Spam-Richtlinien von Google und betrifft Inhalte Dritter, die eine Website vor allem deshalb veröffentlicht, weil sie selbst bereits gut rankt. Als Inhalte Dritter gelten nach Googles Beschreibung Texte von Nutzern, freien Autorinnen und Autoren oder Dienstleistern für sogenannte White-Label-Inhalte und damit Texte außerhalb der eigenen Redaktion. Das Ziel einer solchen Platzierung ist ein besseres Ranking des Beitrags, als es ihm aus eigener Kraft möglich wäre.
Inhalte Dritter sind für sich genommen kein Verstoß und nur dann problematisch, wenn sie hauptsächlich wegen der Rankingsignale der gastgebenden Website erscheinen. Ausdrücklich vereinbar mit der Richtlinie sind nach Google unter anderem Pressedienste und übernommene Nachrichten anderer Redaktionen sowie Foren mit Kommentarbereichen und redaktionelle Beiträge wie Kolumnen und Meinungsartikel. Auch ein Advertorial bleibt zulässig, sofern es sich tatsächlich an die Leser der Publikation richtet und nicht dazu dient, Suchergebnisse zu beeinflussen. Als Beispiele für Verstöße führt Google dagegen Werbeseiten zu Themen wie Kurzzeitkrediten oder Casinos an, die ohne Bezug zum übrigen Angebot auf einer Bildungs- oder Gesundheitswebsite erscheinen.
Die Änderung für den Europäischen Wirtschaftsraum
Bei einem Verstoß kann Google eine manuelle Maßnahme verhängen, also eine nach menschlicher Prüfung ausgesprochene Abwertung, die den betroffenen Bereich einer Website in den Suchergebnissen zurückstuft. Seit dem 30. August 2026 unterscheidet Google dabei nach dem Ort der Suchenden. Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums wirkt die Maßnahme wie bisher auf den betroffenen Teil der Website, während der Rest der Domain unberührt bleibt.
Für Suchende im Europäischen Wirtschaftsraum mit den Staaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen entfällt die Wirkung der manuellen Maßnahme. Stattdessen kann Google den betroffenen Bereich in seinen Systemen von der übrigen Website trennen, sodass er mit der Zeit eigenständig und nach seinen eigenen Stärken rankt. Suchende in der Schweiz liegen außerhalb dieses Raums, weshalb für sie weiterhin die bisherige Wirkung gilt.
Hintergrund der Anpassung sind Gespräche mit der Europäischen Kommission, die im November 2025 ein Verfahren nach dem Digital Markets Act eröffnet hatte. Die Kommission prüft darin eine mögliche Benachteiligung von Verlagen mit Inhalten kommerzieller Partner und bezeichnet diese Zusammenarbeit als verbreitete und legitime Form der Finanzierung einer Website. Über eine manuelle Maßnahme informiert Google weiterhin in der Search Console, und betroffene Websites können eine erneute Überprüfung beantragen und anschließend unter bestimmten Voraussetzungen ein Mediationsverfahren anstoßen.
Woran Google einen eingebundenen Beitrag erkennt
Grundsätzlich geht Google davon aus, dass auch neu veröffentlichte Seiten der Qualität der übrigen Domain entsprechen. Eine Prüfung durch Mitarbeiter findet nach Googles Angaben nur selten statt und soll klären, ob ein Bereich mit ausreichender Mitwirkung und redaktioneller Aufsicht der gastgebenden Website entstanden ist. Dafür nennt Google vier Merkmale, von denen keines allein den Ausschlag gibt.
Betrachtet wird zunächst die Darstellung, also ob Gestaltung, Formatierung und Schrift des Beitrags zum Erscheinungsbild der Website passen. Hinzu kommt die Qualität, bei der Google auf Mängel achtet, die auf der übrigen Domain nicht vorkommen. Ein drittes Merkmal ist die ausdrücklich benannte Verantwortung für den Inhalt, und ein viertes betrifft die Frage, ob derselbe Text in gleicher oder nahezu gleicher Form auf weiteren Websites erscheint.
Zur Veranschaulichung beschreibt Google den Gutscheinbereich eines Verlags, der gemeinsam mit einem spezialisierten Partner entsteht, aber in die Navigation eingebunden ist, den kommerziellen Charakter offenlegt und den Verlag als redaktionell verantwortlich ausweist. In einem solchen Fall hält Google ein Eingreifen für unwahrscheinlich, weil der Bereich das Angebot der Publikation ergänzt und die Leser wissen, an wen sie sich bei Fragen wenden können. Neben den vier Merkmalen kann Google weitere Hinweise berücksichtigen, etwa wenn Seiten erkennbar Teil von Marketingmaterial Dritter sind, das Rankings beeinflussen soll.
Was das für Artikelplätze und Gastbeiträge bedeutet
Für den Linkaufbau ergibt sich aus der Richtlinie vor allem ein Maßstab für die Auswahl des Umfelds. Ein Artikelplatz in einem Magazin, das den Beitrag in Gestaltung und Qualität wie eigene Inhalte behandelt und ihn einem Autor oder der Redaktion zuordnet, entspricht dem Bild eines eingebundenen Beitrags. Bereiche, in denen fremde Texte ohne Bezug zum übrigen Angebot und ohne erkennbare Verantwortung gesammelt werden, erfüllen diese Merkmale dagegen nicht.
Empfehlenswert ist außerdem, jeden Beitrag eigens für die jeweilige Publikation zu verfassen, statt denselben Text auf mehreren Websites zu verbreiten, da Google identische oder nahezu identische Inhalte ausdrücklich als Merkmal nennt. Bewährt hat sich ein Thema, das zur Ausrichtung des Mediums passt und dessen Leserschaft einen Nutzen bietet, sodass sich ein Gastbeitrag in das redaktionelle Angebot einfügt. Ein solcher Beitrag erfüllt zugleich die Bedingung, unter der Google auch bezahlte Beiträge als vereinbar ansieht, nämlich dass er sich an die Leser richtet.
Unverändert gelten die Regeln zu Linkspam, nach denen bezahlte Verweise in Artikeln, Gastbeiträgen und Pressemitteilungen als Sponsored-Link oder mit nofollow auszuzeichnen sind. Die Anpassung für den Europäischen Wirtschaftsraum betrifft allein die Wirkung manueller Maßnahmen nach der Site-Reputation-Richtlinie und ändert an dieser Kennzeichnung nichts. Für Suchende in der Schweiz wirkt eine solche Maßnahme weiterhin wie bisher, was Unternehmen mit Kundschaft dort bei der Auswahl des Umfelds berücksichtigen sollten.
Fazit
Die Site-Reputation-Richtlinie richtet sich gegen Inhalte Dritter, die eine Website vor allem wegen ihres eigenen guten Rufs veröffentlicht, während redaktionelle Beiträge und Foren ebenso wie Pressedienste und an Leser gerichtete Advertorials ausdrücklich zulässig bleiben. Seit Ende August 2026 wirkt eine manuelle Maßnahme nach dieser Richtlinie für Suchende im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr, stattdessen kann Google den betroffenen Bereich eigenständig ranken lassen. Außerhalb dieses Raums und damit auch in der Schweiz bleibt die bisherige Wirkung bestehen.
Ob ein Beitrag als eingebunden gilt, beurteilt Google nach seiner Darstellung und Qualität, nach der benannten Autorschaft sowie nach möglichen Kopien auf weiteren Websites. Für Artikelplätze und Gastbeiträge folgt daraus ein Umfeld, das fremde Beiträge wie eigene Inhalte behandelt, sowie ein Text, der eigens für die jeweilige Publikation entsteht. Die Kennzeichnung bezahlter Verweise mit sponsored oder nofollow gilt unabhängig davon unverändert weiter.
Die Angaben geben den Stand vom 28. September 2026 wieder und beruhen auf den Spam-Richtlinien und dem Search Central Blog von Google sowie auf der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 13. November 2025. Sie bieten einen redaktionellen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.