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Site Reputation Abuse

Site Reputation Abuse meint Inhalte Dritter, die eine Website nach Googles Spam-Richtlinien vor allem wegen ihrer eigenen Rankingsignale veröffentlicht.

Site Reputation Abuse beschreibt eine Praxis, bei der eine Website Inhalte Dritter vor allem wegen der Rankingsignale veröffentlicht, die sie mit ihren eigenen Inhalten erworben hat. Der fremde Beitrag soll auf diese Weise besser ranken, als es ihm aus eigener Kraft möglich wäre. Google behandelt diese Praxis in seinen Spam-Richtlinien im Abschnitt „Site reputation policy“, dessen aktuelle Fassung vom 28. August 2026 stammt. Eingeführt wurde die Richtlinie laut Search Central Blog im Jahr 2024.

Für den Linkaufbau ist die Richtlinie bedeutsam, weil ein Artikelplatz und ein Gastbeitrag zu den Inhalten Dritter auf einer fremden Website zählen. Ob eine solche Veröffentlichung unter die Richtlinie fällt, entscheidet sich nach Googles Beschreibung am Grund für die Platzierung und an der Einbindung in die gastgebende Website. Seit dem 30. August 2026 unterscheidet Google bei den Folgen eines Verstoßes zudem nach dem Ort der Suchenden, was der Ratgeber zu Site Reputation und Artikelplätzen für den Linkaufbau einordnet.

Was Google unter Inhalten Dritter versteht

Als Inhalte Dritter gelten nach Googles Definition Texte, die eine von der gastgebenden Website getrennte Stelle erstellt hat. Dazu zählt Google die Nutzer der Website und freie Mitarbeiter, Anbieter sogenannter White-Label-Inhalte sowie Personen, die nicht unmittelbar bei der gastgebenden Website angestellt sind. Solche Inhalte widersprechen der Richtlinie für sich genommen keineswegs, denn ausschlaggebend ist allein, ob sie hauptsächlich wegen der bereits erworbenen Rankingsignale der Website erscheinen. Als Beispiele für Verstöße nennt Google gesponserte Bewertungen von Kurzzeitkrediten auf einer Bildungswebsite, die der Verfasser auch auf weiteren Websites verbreitet, und eine minderwertige Casino-Werbeseite ohne Einbindung in das Angebot einer medizinischen Website.

Zulässige Formen von Inhalten Dritter

Ausdrücklich vereinbar mit der Richtlinie sind nach Google die Websites von Nachrichtenagenturen und Diensten für Pressemitteilungen sowie Nachrichtenangebote, die Meldungen anderer Redaktionen übernehmen. Gleiches gilt für Foren und Kommentarbereiche für Beiträge der Nutzer sowie für Kolumnen, Meinungsbeiträge und andere redaktionelle Arbeiten. Auch ein Advertorial oder eine Seite mit Native Advertising bleibt zulässig, solange sie sich unmittelbar an die Leser der Publikation richtet und keine Beeinflussung der Rankings bezweckt. Affiliate-Links mit angemessener Auszeichnung und eingebettete Werbeflächen Dritter nennt Google ebenfalls als vereinbar und betont, dass diese Aufzählung unvollständig ist.

Vier Merkmale bei der Prüfung auf Site Reputation Abuse

Grundsätzlich geht Google davon aus, dass einzelne und auch neu veröffentlichte Seiten einer Domain der Qualität ihrer übrigen Seiten entsprechen. Erscheint ein Bereich als möglicher Verstoß, prüfen Mitarbeiter von Google die Website, was nach Googles Angaben nur selten geschieht. Die Prüfung soll klären, ob die Inhalte mit ausreichender Mitwirkung, redaktioneller Aufsicht oder Beteiligung der gastgebenden Website entstanden sind und damit als vollständig eingebunden gelten.

Dabei betrachtet Google zuerst, ob die Darstellung mit Gestaltung, Formatierung und Typografie zum Erscheinungsbild der Domain passt. Das zweite Merkmal betrifft die Qualität und damit die Frage, ob die Seite Mängel aufweist, die auf der übrigen Domain fehlen. Als drittes Merkmal gilt die ausdrücklich genannte oder erkennbare Verantwortung für den Inhalt, während das vierte erfasst, ob derselbe Text in gleicher oder nahezu gleicher Form auf mehreren anderen Websites erscheint. Keines dieser Merkmale ist nach Google allein notwendig oder hinreichend, und je nach Fall können weitere Hinweise wie Marketingmaterial Dritter zur Beeinflussung von Rankings in die Bewertung eingehen.

Unter den Fallbeispielen der Richtlinie hält Google bei einem Gutscheinbereich, den ein Verlag mit einem spezialisierten Partner betreibt, ein Eingreifen für unwahrscheinlich, da der Bereich in die Startseite eingebunden ist und den kommerziellen Charakter ebenso offenlegt wie die redaktionelle Verantwortung des Verlags. Dieselbe Einschätzung gilt für die Kochrubrik einer Nachrichtenseite mit Affiliate-Links, deren Interviews ein namentlich genannter freier Mitarbeiter eigens für diese Publikation geführt hat. Ein Eingreifen hält Google dagegen für wahrscheinlich bei einem Artikel in einer Wirtschaftspublikation, der ohne Angabe von Autor oder verantwortlicher Redaktion auf einen Marktplatz für CBD-Öle verweist, aus keiner Rubrik erreichbar ist und den Inhalt eines Drittanbieters lediglich wiederholt.

Folgen innerhalb und außerhalb des EWR

Stellt die Prüfung einen Verstoß fest, hängen die Folgen seit dem 30. August 2026 vom Standort der Suchenden ab. Für Suchergebnisse außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann Google eine manuelle Maßnahme verhängen, die nach Angaben des Search Central Blogs den betroffenen Teil der Website trifft und den Rest wie bisher unberührt lässt. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entfällt die Wirkung der manuellen Maßnahme, stattdessen kann Google die betroffenen Seiten als vom Hauptteil der Domain getrennt einordnen. Diese Bereiche ranken dann mit der Zeit eigenständig und nach ihren eigenen Stärken, wobei Google die Einordnung selbst nicht als Rankingsignal verwendet.

Getrennt eingeordnete Bereiche verlieren die Rankingsignale der Hauptdomain nach Googles Erläuterung nicht sofort, da die Systeme ihre unabhängige Bewertung erst mit der Zeit erlernen. Frühere manuelle Maßnahmen nach dieser Richtlinie hebt Google für Suchergebnisse im Europäischen Wirtschaftsraum auf, ohne dass eine frühere Maßnahme als Signal in das Ranking eingeht. Eine Pflicht, außerhalb dieses Raums betroffene Seiten mit noindex auszuschließen, besteht laut den Spam-Richtlinien ausdrücklich nicht.

Benachrichtigung, Überprüfung und Gastbeiträge

Über eine Maßnahme informiert Google im Bericht zu manuellen Maßnahmen und über die Nachrichten der Search Console. Alle betroffenen Websites können das Problem beheben oder einen Antrag auf erneute Überprüfung stellen und im Anschluss bei entsprechender Berechtigung eine Mediation anstoßen. Für Websites im Europäischen Wirtschaftsraum hat Google ein neues Verfahren für diese Anträge eingerichtet, bei dem es eine Antwort in kurzer Frist und eine ausführlichere Begründung zusagt.

Für einen Gastbeitrag oder einen Artikelplatz ergibt sich aus den vier Merkmalen ein Maßstab für die Wahl der Publikation. Am besten erscheint der Beitrag in einem Medium, das ihn in Gestaltung und Qualität wie eigene Inhalte behandelt, einer Rubrik zuordnet und Autorschaft sowie redaktionelle Verantwortung benennt. Empfehlenswert ist außerdem, jeden Text eigens für die jeweilige Publikation zu verfassen, da Google identische oder nahezu identische Inhalte auf mehreren Websites ausdrücklich als Merkmal aufführt. Ein Thema, das zur Ausrichtung des Mediums passt und sich an dessen Leser richtet, entspricht zugleich der Bedingung, unter der Google auch bezahlte Inhalte als vereinbar ansieht.

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